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Feuerwehr Neuigkeiten 2020 002

GW-L_Bad_Soden_1Das Hessische Kabinett hat in der vergangenen Woche den sogenannten "Feuerwehr-Führerschein" beschlossen. Bereits im Jahr 2010 war die Regelung auf Initiative Hessens im Bundesrat angeregt worden. Hintergrund ist, dass mit der europaweiten Angleichung der Führerscheinklassen vor einigen Jahren auch die Berechtigung, mit dem "normalen Autoführerschein" Fahrzeuge mit einem Gewicht bis zu 7,5 Tonnen zu fahren, für neue Führerscheininhaber weggefallen ist und diese nur Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen fahren dürfen. Mit der "kleinen Fahrberechtigung" (3,5 - 4,75 Tonnen) und der "großen Fahrberechtigung" (3,5 - 7,5 Tonnen) wird es aktiven Feuerwehrfrauen und -männern - nach einer Einweisung und Prüfung - gestattet, auch mit dem neuen Führerschein entsprechende Feuerwehr-Fahrzeuge  zu fahren.

Angefügt lesen Sie die Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport (HMdIS) vom 8.2.2012:

logo_hessen08.02.2012 - Pressemitteilung (HMdIS)

Wiesbaden. Das hessische Kabinett hat in dieser Woche die Verordnung für den „Feuerwehrführerschein“ beschlossen. Damit dürfen ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes künftig mit ihrem Pkw-Führerschein auch moderne Einsatzfahrzeuge mit Anhänger fahren, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten. Voraussetzung für die Erteilung dieser sogenannten „kleinen Fahrberechtigung“ (für LKW 3,5 t - 4,75 t) oder der „großen Fahrberechtigung" (für LKW 3,5 t - 7,5 t), ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung mit abschließender Fahrprüfung, die feuerwehr- bzw. organisationseigene Kräfte oder Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer durchführen können. Letztlich entscheiden THW, die Rettungsorganisationen und die Gemeinden - als Träger der Freiwilligen Feuerwehren - selbständig, welcher Personenkreis die Einweisung und Prüfung durchführt.

Innenminister Boris Rhein: „Mit dem Kabinettsbeschluss haben wir praxisnahe und unbürokratische Möglichkeiten geschaffen, damit Freiwillige Feuerwehren und Hilfsorganisationen auch künftig genügend Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei ihren Einsätzen zur Verfügung haben.“

Auf Grund der Gesetzeslage dürfen alle Einsatzkräfte, die ihre Führerscheinprüfung nach dem 1. Januar 1999 bestanden haben, keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiger Gesamtmasse fahren. Dies war bis dahin mit dem Führerschein der (alten) Klasse 3 möglich. Nachdem ältere Fahrerinnen und Fahrer den Freiwilligen Feuerwehren und Hilfsorganisationen aus Altersgründen allmählich nicht mehr zur Verfügung stehen, muss jüngeres Personal nachrücken, das verfügt jedoch nicht mehr über die erforderliche Fahrerlaubnis für die mittlerweile aus technischen Gründen schwerer gewordenen Einsatzfahrzeuge.

„Deshalb hat sich das Innenministerium intensiv dafür eingesetzt, dass der Feuerwehrführerschein – mit einem geringen finanziellen Aufwand für die jungen ehrenamtlichen Einsatzkräfte im Vergleich zum Erwerb eines regulären Führerscheins – Einschränkungen in der Einsatzbereitschaft unserer Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, des THW und des Katastrophenschutzes zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger verhindert“, so Innenminister Boris Rhein.

Die große Fahrberechtigung, wie auch die kleine Fahrberechtigung gilt ausschließlich für Einsatz-, Übungs- und Ausbildungsfahrten der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophen-schutzes im gesamten Bundesgebiet. Zusätzlich sind noch Fahrten im Rahmen der Jugendar-beit gestattet. Privatfahrten sind mit dem „Feuerwehrführerschein“ nicht möglich.

Mit Bayern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hessen gibt es bisher nur vier Länder, die sowohl die große Fahrberechtigung, als auch die kleine Fahrberechtigung anbieten.

Gültigkeit erlangt die hessische Verordnung mit Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.