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TH - Technische Hilfeleistung
15.04.2024 um 20:14 Uhr
Salmünster (Fuldaer Straße)
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TH - Technische Hilfeleistung
15.04.2024 um 19:55 Uhr
Salmünster (Bahnhofstraße)
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06.04.2024 um 14:50 Uhr
Bad Soden (Hohmühlenweg)
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03.04.2024 um 20:02 Uhr
Bad Soden (Parkstraße)
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Rettungsgasse 2017 001Am Donnerstag, 19. Oktober 2017 traten strengere Vorschriften bei Verstopfen von Rettungsgassen und das Behindern von Rettungskräften in Kraft. Mit Verordnung vom 8. Oktober 2017 (BGBl I S. 3549) wurde die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland entsprechend geändert.

Foto: Rettungsgasse vorbildlich in 2017 bei Stau A 66 Langenselbolder Dreieck / Hanauer Kreuz.

https://osthessen-news.de/n11572835/bussgelder-deutlich-erhoeht-keine-rettungsgasse-zu-bilden-kostet-ab-200-euro.html

Die Geldbuße wurde erhöht, wenn die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse bei Anfahrt eines Einsatzfahrzeuges missachtet wird. Statt zuvor 20 Euro werden nun mindestens 200 Euro veranschlagt. Wird dabei noch jemand behindert, so sind es 240 Euro und einen Monat Fahrverbot. Wird jemand gefährdet, so erhöht sich die Geldbuße auf 280 Euro und ein Monat Fahrverbot, bei Sachschaden auf 320 Euro und ein Monat Fahrverbot. Außerdem gibt es zwei Punkte in Flensburg.

Zur Rettungsgasse das Zitat aus § 11 II StVO:

"Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“

 

Wird einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn geschaffen, so gibt es ein Bußgeld von 240 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Bei Gefährdung erhöht sich die Geldbuße auf 280 Euro, bei Sachbeschädigung auf 320 Euro.  

Zu Blaulicht und Einsatzhorn das Zitat aus § 38 I StVO:

"Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen."