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Einweisung Sonder und Wegerechte 2019 001Am Montagabend, 21. Oktober 2019 fand im Feuerwehrhaus Ahl eine Einweisung in Fahrten mit Sonder- und Wegerechten statt. Hieran nahmen nicht nur die Mitglieder der Ahler Einsatzabteilung teil, sondern auch die Feuerwehr Alsberg. Wasserwacht-Kollege Ralf Oberschelp referierte als Polizeioberkommissar versiert über die rechtlichen Grundlagen, dem Unterschied zwischen Sonderrechten und Wegerechten und die stetige Sorgfaltspflicht nach § 1 der Straßenverkehrsordnung, nach der - auch bei Einsatzfahrten mit Sondersignal - niemand gefährdet werden dürfe.

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Vor fast 30 Feuerwehr-Einsatzkräften erläuterte POK Oberschelp die einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO):

§ 1 StVO - Grundregeln zur Teilnahme am Straßenverkehr

Diese Vorschrift gilt immer, d.h. auch wird auch durch berechtigtes Wahrnehmen von Sonder- und Wegerechten nicht außer Kraft gesetzt!

 

§ 35 StVO - Sonderrechte

--> Befreiung von den Vorschriften der StVO (außer § 1 StVO - NIEMANDEN GEFÄHRDEN!),

Wer darf wann und wie Sonderrechte wahrnehmen? - § 38 (1) StVO

1. FEUERWEHR u.a.
--> gilt schon einzeln für Einsatzkräfte der Feuerwehr*

2. zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
--> Einsätze gem. § 6 HBKG (Abwehrender Brandschutz, Allgemeine Hilfe)**, d.h. das ist i.d.R. erfüllt, wenn wir alarmiert werden.

3. dringend geboten
--> Abwägung der Dringlichkeit: Ist es hierzu erforderlich, Sonderrechte wahrzunehmen?

Stets zu beachten:

§ 1 StVO - niemanden gefährden etc.

§ 35 (8) StVO - gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

 

Verwaltungsvorschrift zu § 35 StVO:

1 I. Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden.

 

*vgl. Rettungsdienst (§ 38 (5a) StVO) - Fahrzeuge des Rettungsdienstes bei höhster Eile, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

**§ 6 (1) HBKG: Die Feuerwehren haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder Tieren die durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch schadenbringende Naturereignisse, drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit, natürliche Lebensgrundlagen oder Sachen abzuwenden (Abwehrender Brandschutz, Allgemeine Hilfe).  

 

§ 38 StVO - Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht (Blaulicht) mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen."

 

Zusammenfassend:

ERLAUBNIS für die Feuerwehr:
§ 35 StVO regelt, dass wir unter gewissen Umständen Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, d.h. von der StVO abweichen dürfen. Es darf dabei aber niemand gefährdet werden. 
Dies soll möglichst durch Blaulicht bzw. durch Blaulicht mit Einsatzhorn angezeigt werden.

ANORDNUNG für andere:
§ 38 StVO regelt, dass Blaulicht mit dem Einsatzhorn verkehrsrechtlich anordnet: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen."

 

Einweisung Sonder und Wegerechte 2019 001

Einweisung Sonder und Wegerechte 2019 002

Einweisung Sonder und Wegerechte 2019 003

Einweisung Sonder und Wegerechte 2019 004