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Feuerwehr Neuigkeiten 2020 002

Die Hessische Landesregierung hat aufgrund der anhaltend angespannten Lage aktuell ihr Corona-Eskalationskonzept um eine schwarze Stufe 6 ab einen Inzidenzewert < 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage im Landkreis eingeführt. Der Main-Kinzig-Kreis hat am Mittwoch, 9. Dezember 2020 eine Inzidenz von 255 (am 8.12.2020: 240, am 07.12.2020: 210)  und ist in der schwarzen Stufe.

Ab Freitag, 11. Dezember 2020 gelten demnach die verschärften Regelungen im Main-Kinzig-Kreis, die noch in eine Allgemeinverfügung gefasst werden. Darin enthalten werden vor allem eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 Uhr und 5 Uhr sowie Alkoholverbot in der Öffentlichkeit sein.   

„Die nächtliche Ausgangssperre hat aber natürlich auch Symbolkraft, um zu verdeutlichen, dass wir alle persönlichen Kontakte noch weiter reduzieren und einschränken müssen. Dabei dürfte auch jedem klar sein, dass dieser Schritt die letzte große Auflage vor der Schließung der Geschäfte, Schulen und Kindergärten ist“, betonen Landrat Thorsten Stolz und Erste Kreisbeigeordnete Susanne Simmler laut kinzig.news (Maßnahmen der neuen hessischen Eskalationsstufe 6 sollen kurzfristig umgesetzt werden (kinzig.news) 

Die schwarze Stufe sieht laut dem Hessischen Sozialministerium (Quelle: Erweiterung des Eskalationsstufenkonzeptes | Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (hessen.de)) folgende Inhalte vor:
  • Verhängung einer nächtlichen Ausgangssperre für die Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh: Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus gewichtigen Gründen zuzulassen, insbesondere zur:
  1. Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  2. Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
  3. Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  4. Begleitung Sterbender,
  5. Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen,
  6. Versorgung von Tieren sowie zu Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und -prävention
  • Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr ist ganztags zu untersagen.
  • Die Kontaktbeschränkungen nach § 1 Abs. 1 CoKoBeV gelten auch in der Zeit von 28. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021.
Konkret sind die Maßnahmen dann in einer Allgemeinverfügung des jeweiligen Landkreises zu fassen.

 

Weitere Infos: 

Regierung beschließt: Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr in Corona-Hotspots (kinzig.news)

Corona-Regeln MKK - Stand 01.12.2020

3 Main-Kinzig-Kreis: COVID-19-Dashboard (arcgis.com)

 

Eskalationsstufenkonzept des hessischen Corona-Kabinetts vom 08.12.2020:

Inzidenzwert: Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage in einer Region

< 20      grün          Routinebetrieb, allgemein planende und vorbereitende Maßnahmen

ab 25     gelb           erhöhte Aufmerksamkeit, erweitertes Meldewesen, bedarfsgerecht angepasste Maßnahmen

ab 35     orange       erweiterte Maßnahmen, Einbindung Planungsstab COVID-19 des HMSI

ab 50     rot             konsequentes Beschränkungskonzept, enge Zusammenarbeit mit dem Planungsstab COVID-19 des HMSI sowie dem koordinierenden Krankenhaus des Versorgungsgebietes, ggf. Mobilitätseinschränkungen 

ab 75     dunkelrot    Steuerung der medizinischen Lge durch den Planungsstab COVID-19 des HMSI

ab 200   schwarz      zusätzliche Maßnahmen, u.a. Ausgangssperren   

Inzidenz der Nachbarkreise am 09.12.2020:

Frankfurt am Main   153,1
Offenbach (Stadt)   252,7
Offenbach (Kreis)   209,3
Wetteraukreis   192,6
Vogelsbergkreis   111,7
Fulda (Kreis)   188,3

 

Eskalationsstufenkonzept um die Stufe schwarz erweitert.

Eskalationsstufenkonzept des Landes Hessen mit der Stufe schwarz
 
 
 

Das ist neu im hessischen Ampelsystem (die Zahlen geben immer den Wert der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen an):

Grün (Inzidenz <20)

  • Keine Änderungen.

Gelb (Inzidenz >20)

  • Öffentliche Veranstaltungen: Genehmigungen für öffentliche Veranstaltungen sind grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall steigender Infektionszahlen zu verbinden.
  • Kontrollen: Ordnungsämter müssen die Einhaltung der Maßnahmen verstärkt kontrollieren.
  • Gesundheitsämter: Es muss ein Personalbestand von fünf Mitarbeitenden pro 20.000 Einwohnern zur Kontaktpersonennachverfolgung sichergestellt werden.

Orange (Inzidenz >35)

  • Öffentliche Veranstaltungen: Nicht mehr als 150 Teilnehmende. Ausnahmen müssen vom Gesundheitsamt unter Anwendung eines Hygienekonzepts genehmigt werden. Bereits erteilte darüberhinausgehende Genehmigungen sind zu überprüfen und ggf. zu widerrufen.
  • Maskenpflicht: Die Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes wird ausgeweitet auf die Bereiche Vergnügungsstätten (bspw. Freizeitparks), überall außerhalb des eigenen Sitzplatzes bei öffentlichen Veranstaltungen, in der Gastronomie, in Kirchen und vergleichbaren Räumen. Patientinnen und Patienten müssen bei einem Transport eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Private Feiern in angemieteten oder öffentlichen Räumen: Höchstteilnehmerzahl von 25 Personen (oder zwei Hausständen).
  • Feiern in privaten Räumen: Höchstteilnehmerzahl von 15 Personen (oder zwei Hausständen) dringend empfohlen.
  • Sperrstunde: Für gastronomische Einrichtungen und Vergnügungsstätten wird den Städten und Gemeinden eine Schließung von 23 bis 6 Uhr empfohlen.
  • Kontrollen: Weitere Verstärkung der Kontrolltätigkeit der Ordnungsämter hinsichtlich der Einhaltung der Corona-Maßnahmen.

Rot (Inzidenz >50)

Zu den strikten Beschränkungen im Alltag wie auch der engen Abstimmung mit dem Land kommen jetzt hinzu:

  • Maskenpflicht: Bei öffentlichen Veranstaltungen, in öffentlichen Einrichtungen, bei Trauerfeierlichkeiten, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten muss zusätzlich auch am eigenen Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Für besonders belebte Straßen und Plätze ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mindestens zu empfehlen. In ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung gilt Maskenpflicht.
  • Private Feiern in angemieteten oder öffentlichen Räumen: Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen (oder 2 Hausständen).
  • Feiern in privaten Räumen: Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen (oder zwei Hausständen) dringend empfohlen.
  • Sperrstunde und Verbot von Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit: Für gastronomische Einrichtungen und Vergnügungsstätten ist eine Schließung von 23 bis 6 Uhr festzulegen. Der Konsum im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr ist zwischen 23 und 6 Uhr verboten.
  • Öffentliche Veranstaltungen: In der Regel nicht mehr als 100 Teilnehmende. Bereits erteilte darüberhinausgehende Genehmigungen sind zu überprüfen und ggf. zu widerrufen. Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes.
  • Ordnungsämter: Fokussierung der Tätigkeit der Ordnungsämter hinsichtlich der Einhaltung der Maßnahmen.

Dunkelrot (Inzidenz >75 oder bei weiterem kontinuierlichen Anstieg über zehn Tage über 50)

  • Kontaktbeschränkungen: Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei Hausständen treffen.
  • Öffentliche Veranstaltungen: Bereits erteilte oder noch zu erteilende Genehmigungen für öffentliche Veranstaltungen sind mit einem strengen Maßstab zu überprüfen und ggf. zu widerrufen.


neu ab 11. Dezember 2020
 

Schwarz (Inzidenz >200 drei Tage in Folge)

  • Verhängung einer nächtlichen Ausgangssperre für die Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh: Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus gewichtigen Gründen zuzulassen, insbesondere zur
    • ​Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
    • Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
    • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
    • Begleitung Sterbender,
    • Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen, 
    • Versorgung von Tieren sowie zu Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und -prävention
  • Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr ist ganztags zu untersagen.
  • Die Kontaktbeschränkungen nach § 1 Abs. 1 CoKoBeV gelten auch in der Zeit von 28. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021.

Ferner in Betracht zu ziehen ist die schulspezifische Umsetzung weitergehender Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung in den älteren Jahrgängen ab Jahrgangsstufe 8 (außer Abschlussklassen).
Weitergehende Ausgangsbeschränkungen sind ebenfalls in Betracht zu ziehen.

Sobald der 7-Tages-Inzidenzwert fünf Tage in Folge unter 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt, sind diese Maßnahmen wieder aufzuheben.