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TH - Technische Hilfeleistung
15.04.2024 um 20:14 Uhr
Salmünster (Fuldaer Straße)
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TH - Technische Hilfeleistung
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Salmünster (Bahnhofstraße)
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Feuerwehr Neuigkeiten 2020 002

Logo MKK 2020 002Der Main-Kinzig-Kreis hat in einer Pressemitteilung am Donnerstag, 31.12.2020 noch einmal die Regeln für Silvester und Neujahr dargestellt. Zusammengefasst:

  • Dringend geboten, das Böllern zu unterlassen (kein Verbot)
  • Ausgangssperre zwischen 21 Uhr und 5 Uhr im Main-Kinzig-Kreis bleibt auch an Silvester 2020/Neujahr 2021 bestehen
  • Außerhalb der Ausgangssperre gelten die üblichen Kontaktbeschränkungen (max. 5 Personen (Kinder unter 14 nicht mitgezählt) aus max. 2 Haushalten)

Anbei der Wortlaut der Pressemitteilung des MKK:

Logo MKK 2020 002Kreis: Dringend geboten, das Böllern zu unterlassen

31.12.2020. - Der Main-Kinzig-Kreis nimmt zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt zur Kenntnis, wonach es den jeweiligen Klägern nun doch gestattet ist, in der Silvesternacht Feuerwerkskörper zu zünden. Der Kreis bleibt bei der Auffassung, dass es zur Entlastung der Krankenhäuser und Rettungsdienste dringend geboten ist, das Böllern in diesem Jahr zu unterlassen. Schon jetzt arbeiteten die Krankenhausmitarbeiterinnen und –mitarbeiter in den vier Hospitälern im Kreisgebiet hart am Limit; die Kliniken hatten ihrerseits in den vergangenen Wochen vielerlei Maßnahmen ergriffen, etwa nicht drängende Behandlungen und Operationen verschoben, um möglichst viele Ressourcen für die Versorgung der derzeit über 150 Corona-Patienten zu nutzen. Auch die beiden Kläger sollten daher mit dem für sie erstrittenen Recht äußerst sensibel und vorsichtig umgehen. In diesen für das Gesundheitssystem außerordentlich herausfordernden Zeiten kann jede Bürgerin und jeder Bürger einen kraftvollen unterstützenden Beitrag leisten. Dazu gehören die Corona-Schutzgepflogenheiten im Alltag ebenso wie das umsichtige Verhalten in der Neujahrsnacht. Die im Main-Kinzig-Kreis geltende Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr war nicht Gegenstand der Klagen und bleibt auch für die beiden Kläger weiter wirksam.